Freistellung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für Einsätze oder Fortbildungen
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Müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 BrSchG für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
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Was wird benötigt?
- Nachweis über Einsatz oder Fortbildung